Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) vom 1.9.2018
Die nachstehenden AGB sind Bestandteil des Reisevertrages zwischen Reiseteilnehmer (RT) und Reiseveranstalter (RV).
1. Mit der Anmeldung bietet der RT dem RV den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung muss schriftlich erfolgen.
Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den RV zustande. Der RT erhält eine Anmeldebestätigung.
2. Für die Reiseleistungen sind die Leistungsbeschreibungen im Reiseprospekt des RVs sowie die Angaben in der
Anmeldebestätigung maßgebend. Nebenabreden sind vom RV ausdrücklich schriftlich zu bestätigen.
3. Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluß notwendig
werden und die vom RV nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet. Der RV hat vor Beginn und wahrend
der Reise jederzeit das Recht, die geplante Route völlig zu ändern, falls Umstände dazu zwingen oder eine solche
Maßnahme als unumgänglich notwendig angesehen wird. Leistungs- und Routenänderungen infolge nicht vorhersehbarer
außergewöhnlicher Umstände, wie z. B. Krieg, Streik oder Vorfälle die in ihren Auswirkungen den vorgenannten
Beispielen gleichkommen, innere Unruhen, Behördenwillkür, hoheitliche Anordnungen (z. B. staatliche Betretungsverbote,
Behördenwillkür, einschränkende Maßnahmen entgegen der bisherigen Praxis etc.), Naturkatastrophen,
technische Defekte am Transportgerät sowie höhere Gewalt sind dem RV in jedem Fall gestattet.
4. Nach Abschluß des Reisevertrages sind Preisänderungen aus sachlich berechtigten, erheblichen Gründen
(Änderungen der Treibstoffkosten, Steuern, Gebühren, Abgaben, Tarife) in dem Umfang möglich, wie die sachlichen
Gründe das Ausmaß der Preisänderung rechtfertigen, wenn zwischen dem Zugang der Anmeldebestätigung
beim RT und dem vereinbarten Reiseantritt mehr als 4 Monate liegen. Der RT wird darüber unverzüglich, spätestens
jedoch 3 Wochen vor Reiseantritt informiert. Preiserhöhungen danach sind nicht zulässig. Bei einer Preiserhöhung
von über 10% des Reisepreises ist der RT innerhalb von 10 Tagen zum gebührenfreien Reiserücktritt berechtigt.
5. Der RT kann jederzeit vor Reisebeginn von der gebuchten Reise zurücktreten. Die Rücktrittserklärung muß
schriftlich erfolgen. Tritt der RT vom Reisevertrag zurück, oder tritt er, ohne vom Reisevertrag zurückzutreten, die
Reise nicht an, so kann der RV vom RT eine angemessene Entschädigung unter Berücksichtigung der gewöhnlich
ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung gewöhnlich möglichen Erwerbs verlangen.
Bei Rücktritt des RT vom Reisevertrag steht es dem RV frei, anstelle der konkret berechneten Entschädigung folgende
pauschalierten Rück- trittsentschädigungen zu verlangen: Bei Reiserücktritten 60 bis 45 Tage vor Reisebeginn 10%,
44 bis 30 Tage vor Reisebeginn 20%, 29 bis 15 Tage vor Reisebeginn 30%, 14 bis 8 Tage vor Reisebeginn 40 % sowie 7 bis 0 Tage vor
Reisebeginn 50% des Reisepreises des zurücktretenden RT. Maßgebend für die Fristberechnung ist der Eingang der
schriftlichen Rücktrittserklärung beim RV.
6. Nimmt der RT die Im Programm enthaltenen Leistung ganz oder teilweise nicht in Anspruch, so ergibt sich daraus kein Anspruch
auf Rückvergütung. Alle Sonderkosten, die als Folgen von oder im Zusammenhang mit Änderungen des vorgesehenen
Reiseverlaufs aus in der Person des RT liegenden Gründen während der Reise entstehen (z.B. Kosten, die aus dem
verspäteten Eintreffen des RT am Ausgangsort der Reise entstehen, oder für eine vorzeitige Rückkehr von einer
Wanderung, Kosten für Rücktransporte, Hospital- oder Hotelaufenthalte, auch für Begleitpersonen,
als Folge von Unpäßlichkeit, Krankheit oder Unfall, oder aus Nichtbefolgen der Anordnung der Reiseleitung) gehen zu
Lasten des RT und sind mit Entstehen sofort an den jeweiligen Anspruchsteller zu zahlen. Tritt der RV, um einem akuten Notfall zu
begegnen, in Vorlage, so hat der RT die verauslagten Beträge sofort nach Beendigung der Reise zu erstatten.
7. Der RV kann fristlos vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten, oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag
kündigen, wenn der RT die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung durch den RV nachhaltig stört, oder
wenn er in solchem Maße vertragswidrig handelt, daß die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.
Kündigt der RV den Vertrag, so behält der RV den Anspruch auf den Reisepreis, muß sich jedoch den Wert der
ersparten Aufwendungen anrechnen lassen. Wird die Mindestteilnehmerzahl von 2 Personen pro Reise nicht erreicht, kann der RV bis 2
Wochen vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten. Der RV wird sich bemühen, den RT zum frühestmöglichen
Zeitpunkt darüber zu informieren, wenn die gebuchte Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl gefährdet ist.
Der RT erhält den eingezahlten Reisepreis und/oder geleistete Anzahlungen zurück, ein weitergehender Anspruch des RT
besteht nicht
8. Wird die Durchführung der Reise infolge außergewöhnlicher Umstände, wie z. B. Krieg, Streik oder
Vorfälle die in ihren Auswirkungen den vorgenannten Beispielen gleichkommen, innere Unruhen, Behördenwillkür,
hoheitliche Anordnungen (z.B. staatliche Betretungsverbote, Behördenwillkür, einschränkende Maßnahmen
entgegen der bisherigen Praxis etc.), Naturkatastrophen, technische Defekte am Transportgerät sowie höherer Gewalt erschwert,
so kann der RV den Reisevertrag kündigen. Bei Kündigung vor Reisebeginn erhält der RT den eingezahlten Reisepreis
und/oder geleistete Anzahlungen unverzüglich zurück. Weitergehende Ansprüche des RT sind ausgeschlossen. Bei
einer Kündigung nach Reisebeginn hat der RV lediglich Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für erbrachte Leistungen.
Als erbracht gelten auch Leistungen, deren Bezahlung an die Leistungsträger notwendig geworden sind, auch wenn diese Leistungen
nicht in Anspruch genommen werden konnten.
9. Der RV haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die
Richtigkeit der Leistungsbeschreibungen sowie die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen entsprechend
der Ortsüblichkeit Da die angebotenen Reisen keine Pauschalreisen im herkömmlichen Sinne sind, sondern Abenteuerreisen,
beinhalten sie unvermeidbar bestimmte Risiken. Soweit aus diesen Risiken Leistungsstörungen entstehen, gilt jegliche Haftung
des RVs als ausgeschlossen. Dies gilt auch für Folgeschäden, wie z.B. verpaßte Termine aufgrund von Verspätungen
oder Verzögerungen. Der RV haftet nicht für Leistungsstörungen in Verbindung mit lediglich als Fremdleistung
vermittelten Leistungen. Insbesondere kann keine Haftung übernommen werden für Unfälle, wie sie bei der Benutzung
von Fahrzeugen aller Art zu Lande und zu Wasser, bei Fußmärschen, bei Ritten, bei der Begegnung mit Wildtieren
und anderen Aktivitäten vorkommen können, sowie für Verlust oder Beschädigung des Gepäcks des RT.
Der RV empfiehlt daher unbedingt den Abschluß einer Reiseunfall, -Kranken, Haftpflicht, -Gepäck sowie einer
Reiserücktrittskosten- Versicherung. Der RV haftet nicht bei Vorkommnissen, die durch die obengenannten Versicherungen
abgedeckt werden. Die Haftung des RVs ist ausgeschlossen oder beschränkt, soweit aufgrund gesetzlicher Vorschriften,
die auf die von einem Leistungsträger zu erbringende Leistung anzuwenden sind, dessen Haftung ebenfalls ausgeschlossen
oder beschränkt ist Die Haftung des RVs ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt soweit ein Schaden des RT vom RV
weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, bzw. soweit der RV für einen dem RT entstandenen
Schaden alleine wegen Verschuldens eines Leistungsträgers selbst verantwortlich ist.
10. Der RT ist verpflichtet bei evtl. auftretenden Leistungstörungen alles ihm zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der
Störung beizutragen und entstehenden Schaden gering zu halten. Der RT ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen
unverzüglich der Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Kommt der RT dieser Verpflichtung nicht nach, steht ihm ein Anspruch
auf Minderung nicht zu.
11. Der RT ist für die Einhaltung der jeweils geltenden Paß-, Visa-, Gesundheits-, gesetzlicher - und Devisenvorschriften
selbst verantwortlich. Angaben und Informationen zu obengenannten Vorschriften seitens des RVs sind nicht bindend, sondern stellen
eine unverbindliche Hilfeleistung dar. Alle Nachteile, die aus der Nichtbeachtung obengenannter Vorschriften erwachsen, gehen zu
Lasten des RT, auch wenn obengenannte Vorschriften nach der Reiseanmeldung geändert werden sollten.
12. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages oder dieser Allg. Geschäftsbedingungen hat nicht die
Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Für Druck- und Rechenfehler wird nicht gehaftet Mit Veröffentlichung
dieses Prospektes verlieren alle vorangehenden Publikationen über gleichlautende Reiseziele sowie Termine und Preise Ihre
Gültigkeit.
Reiseveranstalter:
Shamiso Tours Campingsafaris (Pvt.) Ltd
Dietmar Reimold Bettina Hufnagel
P.O.BOX 1135 Marondera
Zimbabwe
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